Bekanntmachung: Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022

13.12.2021

Festsetzung der Grundsteuer
Gemäß Grundsteuergesetz, § 27 Abs. 3, wird hiermit für die Stadt Brandis mit ihren Ortsteilen Brandis, Beucha, Polenz und Waldsteinberg die Grundsteuer A und B sowie die Hundesteuer lt. Hundesteuersatzung vom 27.11.2013 für das Veranlagungsjahr 2022 in gleicher Höhe wie im Jahr 2021 festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt für alle Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2022 keinen schriftlichen Bescheid erhalten und bei gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden.

Zahlungsaufforderung
Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer bzw. Hundesteuer 2022 entsprechend den im zuletzt ergangenem Grundsteuer- bzw. Hundesteuerbescheid bzw. bei Neu- u. Änderungsveranlagungen später festgesetzten Beträgen und Fälligkeiten unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Brandis IBAN: DE66 1203 0000 0001 3065 05, BIC BYLADEM1001 bei der Deutschen Kreditbank einzuzahlen.
Die Fälligkeiten der Grundsteuer sind der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022 bzw. für Jahreszahler der 01.07.2022. Für die Hundesteuer ist die Fälligkeit 15.02.2022.
Zu spät eingehende Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet.
Wenn einem Steuerpflichtigen ein Grundsteuerbescheid bzw. Hundesteuerbescheid für das Jahr 2022 zugeht, gilt dieser schriftliche Bescheid.

RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Brandis, Markt 1-3, 04821 Brandis einzulegen.

Hinweis
Die Einlegung eines Widerspruches hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.

Allgemeines
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Entlastung von der Grundsteuer erfolgt erst nach der Verarbeitung des vom Finanzamt eingegangenen Messbescheides durch die Stadt Brandis. Der neue Eigentümer erhält einen belastenden Grundsteuerbescheid. Der alte Eigentümer bekommt einen entlastenden Steuerbescheid. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.

Hinweis an alle Pächter und Inhaber von Erbbaurechten
Für alle Zahlungspflichtigen, die mit der Stadt Brandis einen Pacht- oder Erbaurechtsvertrag abgeschlossen haben, gilt der im Pachtvertrag bzw. im aktuellen Nachtrag zum Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins/ Erbbauzins sowie die im letzten Bescheid bekannt gegebene Fälligkeit.
Eine neue Aufforderung zur Entrichtung der Pacht wird nur erteilt, wenn Änderungen im Pachtverhältnis eintreten.
Pächter, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, den Pachtzins/Erbbauzins entsprechend den im Bescheid bzw. Vertrag genannten Terminen und Beträgen unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Brandis IBAN: DE66 1203 0000 0001 3065 05, BIC: BYLADEM1001 bei der Deutschen Kreditbank einzuzahlen.
Bei nicht fristgerechter Zahlung erfolgt die Anmahnung, welche mit Kosten von 5,50 € verbunden ist. Weiterhin werden gem. § 288(1) BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz erhoben. Für Handelsgeschäfte werden gem. § 352 HGB, § 288(2) BGB 9 Prozentpunkte über den Basiszinssatz erhoben. Zusätzlich kann eine Verzugspauschale von 40 € erhoben werden.