Ab dem 01.11.2015 löst das Bundesmeldegesetz (BMG) das bisherige Melderecht ab.
Wesentliche Neuerungen sind:
Der Wohnungsgeber bestätigt mit einem inhaltlich vorgegebenen >>Formular<< der meldepflichtigen Person (Mieter) den Ein- oder Auszug.
Wohnungsgeber ist Eigentümer oder Verwalter einer Wohnung oder auch beispielsweise der Hauptmieter von Wohnungen, sofern diese untervermietet werden.
Bitte denken Sie ab 1. November daran, bei An- oder Ummeldung die Bestätigung Ihres Wohnungsgebers mitzubringen!
Das sind: - Justizvollzugsanstalten
- Asyl- oder Ausländerwohnheime und Aufnahmeeinrichtungen
- Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen u.ä.
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt (u.a. Frauenhäuser)
- Einrichtungen für die Behandlung von Suchtkranken
Melderegisterauskünfte über Personen, für die ein solcher Sperrvermerk eingetragen ist, werden nur erteilt, sofern eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen dieser Person ausgeschlossen werden kann und sie vorab angehört worden sind.
Die bisherige Widerspruchsregelung gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels entfällt. An deren Stelle tritt der Einwilligungsvorbehalt, d.h. ohne die Zustimmung der Person werden Daten für Werbung und Adresshandel nicht weitergegeben. Wenn die Weitergabe gewünscht wird, muss die Zustimmung ausdrücklich erklärt werden und wäre im Einwohnermeldeamt abzugeben.