Aus der neuen Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 21. Oktober 2020 und der Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig vom 23.10.2020 ergeben sich zusammengefasst die nachfolgenden Regelungen.
Für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen gilt:
Ab 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen:
- Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungsstätten sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum, ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen
- Feierlichkeiten sind auf bis zu 25 Personen ausschließlich im Familien- und Freundeskreis im öffentlichen und privaten Raum begrenzt
- Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, auch bei Versammlungen
- Veranstaltungen - im Außenbereich max. 250 Personen und in geschlossenen Räumlichkeiten max. 150 Personen, Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein neues Hygienekonzept mit dem Gesundheitsamt abgestimmt ist
- Sperrstunden sind von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages für Schank- und Speisewirtschaften - kein Alkoholausschank
- Keine Abgabe von Alkohol von 23 Uhr bis 5 Uhr
- Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts
Ab 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner werden die oben genannten Maßnahmen weiter verschärft:
- Feierlichkeiten ausschließlich im Familien- und Freundeskreis im öffentlichen und privaten Raum mit bis zu zehn Personen zulässig,
- Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr
- Sperrstunden von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages in Schank- und Speisewirtschaften - kein Alkoholausschank
- Keine Abgabe von Alkohol von 22 Uhr bis 5 Uhr
- Max. 100 Teilnehmer bei Veranstaltungen, Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein neues Hygienekonzept mit dem Gesundheitsamt abgestimmt ist
- Öffnung und Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlicher Einrichtungen untersagt
- Wenn der Inzidenzwert von 50 nicht binnen zehn Tagen unterschritten wird, sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder fünf Personen beschränkt
Die aktuellen Fallzahlen sowie die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen können Sie auf der Startseite des Landkreises Leipzig unter www.landkreisleipzig.de einsehen.